Vereinssatzung des Vereins FMRT Karlsruhe e.V. in der Fassung vom 22. Mai 2003

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Mess- und Regelungstechnik Karlsruhe e.V.  Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 2932 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2   Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre und Forschung am Institut für Mess- und Regelungstechnik, Universität Karlsruhe (TH); insbesondere durch die

  • Förderung junger Wissenschaftler 1
  • Pflege des wissenschaftlichen Erfahrungsaustauschs
  • Förderung wissenschaftlichen Transfers in die Anwendung
  • Ausarbeitung von Vorschlägen für Forschungs- und Entwicklungsprogramme.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung der juristischen Person
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
    3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ggf. im voraus bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Nicht-natürliche Personen haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 6   Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unter den gewählten Vorsitzenden müssen mindestens zwei Angehörige des Instituts für Mess- und Regelungstechnik sein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das auf Antrag durch jedes Mitglied eingesehen werden kann.
  4. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  5. Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von € 250 kann jedes Vorstandsmitglied alleine vornehmen.

§ 8  Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen. Die Einladung gilt 3 Werktage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte der Verein mehr als 40 stimmberechtigte Mitglieder umfassen, so ist die Mitgliederversammlung ebenfalls beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitglieder innerhalb von 4 Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
    3. Wahl des Vorstands.
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 5 % der Mitglieder, jedoch mindestens 5 Mitglieder, die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen.
  7. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9   Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. April eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

Karlsruhe, 22.05.2003

 

1 Sämtliche Personen betreffende Formulierungen dieser Satzung verstehen sich geschlechtsneutral.